Habe mir am 04.09.18 die Sendung bei Report Mainz angeschaut hier der Link:
Dann komme ich meiner Meinung nach zu dem Ergebnis: Julia Klöckner Bundeslandwirtschaftsministerin deckt Tierquälereien in Mastbetrieben ??
Quälerei in der Massentierhaltung wird kaum geahndet
Wer ein Tier quält oder ohne vernünftigen Grund tötet, kann laut Tierschutzgesetz mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden. Doch diese Strafe wird bei Tierschutzverstößen in der Massentierhaltung praktisch nie verhängt. Häufig kommt es nicht einmal zu einer Anklage.
Dazu habe ich noch einige interessante Aussagen von Prof. Jens Bülte gefunden, Jens Michael Bülte ist ein deutscher Jurist und Hochschullehrer an der Universität Mannheim.
https://albert-schweitzer-stiftung.de/aktuell/will-der-staat-kriminelle-schuetzen
https://albert-schweitzer-stiftung.de/aktuell/will-der-staat-kriminelle-schuetzen
Schutz vor kriminellen Tierschützern oder Schutz Krimineller vor Tierschützern?
Von Prof. Dr. Jens Bülte, Mannheim
Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 07.02.2018 enthält einen Abschnitt »Tierschutz, Tierwohllabel und Nutztierhaltung – Deutschland soll beim Tierschutz eine Spitzenposition einnehmen«. Dort (S. 87) heißt es: »Wir wollen Einbrüche in Tierställe als Straftatbestand effektiv ahnden«. Dieser Satz lässt aufhorchen. Sind solche Einbrüche nicht bereits als Hausfriedensbruch strafbar? Besteht hier tatsächlich strafrechtlicher Nachholbedarf? Und was hat das mit Tierschutz zu tun?
Hintergrund dieser Erklärung sind Entscheidungen der Strafgerichte in Sachsen-Anhalt. Das [Landgericht] Magdeburg ([Strafverteidiger] 2018, 335 […]) – am 22.02.2018 bestätigt durch das [Oberlandesgericht] Naumburg (2 Rv 157/17) – hatte die amtsgerichtlichen Freisprüche für drei Angeklagte [bestätigt], die in eine Anlage eingedrungen waren, in der über 60.000 Schweine unter erheblichen Verstößen gegen Tierschutzrecht gehalten wurden. Dort hatten sie Filmaufnahmen gemacht, um die – nach den Feststellungen der Strafgerichte – desolaten Zustände zu dokumentieren. Hierzu hatten sich die Aktivisten aus der Erfahrung heraus entschlossen, dass die zuständigen Behörden Anzeigen ohne zwingende Beweise schlicht ignorierten. Die Filmaufnahmen führten zu Kontrollen, und die Aufsichtsbehörde konstatierte, dass das Kreisveterinäramt die schwerwiegenden Rechtsverstöße systematisch geduldet und gedeckt hatte. Der Fachdienst Veterinärüberwachung bewertete die Zustände explizit als [kriminelle] Tierquälerei [im Sinne von] § 17 Nr. 2b [Tierschutzgesetz]. Die Strafgerichte sahen die »Einbrüche« in Abwägung aller beteiligten Interessen wegen wesentlichen Überwiegens des Interesses der Allgemeinheit am Tierschutz (Artikel 20a [Grundgesetz]) im konkreten Fall als gerechtfertigt an (§ 34 StGB [Rechtfertigender Notstand: Unter bestimmten Voraussetzungen handelt nicht rechtswidrig, wer eine Tat begeht, um Gefahren abzuwenden]). Daher sprachen sie den Angeklagten in diesem Extremfall das Recht zu, sich im Interesse der Allgemeinheit gegen die systematischen, massenhaften und staatlich tolerierten Verstöße zu wehren, indem sie die Taten dokumentierten und dabei das Hausrecht in der Industrieanlage störten.
Diese Erwägungen sind plausibel und [dem ersten Anschein nach] richtig, zumal [das durch Strafandrohung geschützte Hausrecht] grundsätzlich betont und ausdrücklich kein Freibrief für Stalleinbrüche ausgestellt wird. Die Strafgerichte lassen nur einen sehr engen Korridor für die Rechtfertigung; nur für extreme Fälle, in denen Behörden und Staatsanwaltschaften vor der Erfüllung ihrer Aufgaben kapitulieren und wegsehen. Warum also diese Ankündigung einer »effektiven Ahndung«? Sollen auch Menschen bestraft werden, die im Interesse des Tierschutzes als Verfassungsgut und in echter Gewissensnot handeln, um elementares Versagen des Staates und systematische Rechtsverstöße der Agrarwirtschaft aufzudecken? Wenn das die Absicht ist, wird jedes Bekenntnis zum Tierschutz im Koalitionsvertrag zur Makulatur.
Offen bleibt zudem die strafrechtliche Ausgestaltung der »effektiven Ahndung«. Soll in § 34 StGB geregelt werden, dass die Interessen des Tierschutzes die des Massentierhalters nicht wesentlich überwiegen können? Wird § 123 StGB [Hausfriedensbruch] dahingehend ergänzt, dass § 34 StGB auf Eindringen in Ställe nicht anwendbar ist? Oder soll der Vorrang hoheitlicher Abhilfe die Rechtfertigung durch Tierschutzinteressen auch dann ausschließen, wenn der Staat erfahrungsgemäß untätig bleiben wird? Solche Ansätze missachten das Prinzip des überwiegenden Interesses als Ausdruck der verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeit. Wenn der Koalition keine völlig andere Lösung vorschwebt, so bleibt nur die Erkenntnis: Achtung vor der Verfassung sieht anders aus!
Prof. Dr. Jens Bülte ist Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht an der Universität Mannheim. Dieser Beitrag erschien zuerst in der Ausgabe 06/2018 der Zeitschrift Strafverteidiger, einer der führenden juristischen Publikationen für Wissenschaft und Praxis des Strafrechts. Die Ersetzungen und Ergänzungen in eckigen Klammern stammen von uns und sollen den Text für ein fachfremdes Publikum verständlicher machen.
Ergänzung: Echte Einbrüche sind häufiger als Tierschutz-Recherchen
Es gibt Banden, die in Ställe einbrechen, um Tiere zu entwenden und diese zu Fleisch und/oder Geld zu machen. Diese Einbrüche kommen weitaus häufiger vor als Hausfriedensbrüche durch Tierschutz-Recherchen, wie das Bündnis Tierfabriken-Widerstand recherchiert hat. Von diesen Einbrüchen spricht allerdings niemand. Das zeigt, worum es bestimmten Kreisen wirklich geht: Nicht um »Einbrüche«, sondern um die öffentliche Debatte über die Zustände in der sogenannten Nutztierhaltung. Hier soll der Handlungsdruck unterbunden werden, der mit jedem veröffentlichten Bild steigt.
Warum wird Tierquälerei so selten bestraft?
Amtsveterinäre, die Bauernhöfe kontrollieren, werden oft blockiert. Der Strafrechtler Jens Bülte macht dafür auch die schlechte Arbeit von Staatsanwälten verantwortlich.
Von Katharina Heckendorf 11. Juni 2018
Die Arbeit von Tierärzten, die kontrollieren, ob Schlachtbetriebe und Bauernhöfe die Tierschutzgesetze einhalten, wird häufig blockiert. Wenn sie Missstände aufdecken, erhalten einige von ihnen sogar Morddrohungen. Das zeigen Recherchen der ZEIT. Jens Bülte, Professor für Wirtschaftsstrafrecht an der Universität Mannheim, hat in seinem Essay Zur faktischen Straflosigkeit institutionalisierter Agrarkriminalität die Tierschutzfälle aus den vergangenen Jahrzehnten untersucht. Laut Bülte sind Personalmangel und Arbeitsüberlastung von Staatsanwälten und Gerichten ein Grund dafür, dass Schlachtbetriebe und Bauernhöfe oft nicht bestraft werden, wenn sie mit Tieren nicht rechtmäßig umgehen.
ZEIT ONLINE: Herr Bülte, Sie sagen: "Wer eine Tierquälerei begeht, wird bestraft, wer sie tausendfach begeht, bleibt straflos und kann sogar mit staatlicher Subventionierung rechnen." Was meinen Sie damit?
Jens Bülte: Ich habe Gerichtsentscheidungen über Tierschutzfälle aus den vergangenen 40 Jahren ausgewertet. Viele davon sind handwerklich einfach schlecht und nicht haltbar. Darüber hinaus habe ich den Eindruck, dass Staatsanwaltschaften Strafverfahren oftmals ohne ernsthafte Ermittlungen mit der Begründung einstellen, der Agrarunternehmer hätte nicht gewusst, dass die Haltung der Tiere so nicht erlaubt ist.
Jens Bülte ist Professor für Wirtschaftsstrafrecht an der Universität Mannheim. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im deutschen und europäischen Wirtschaftsstrafrecht, insbesondere im Steuerstrafrecht, Lebensmittelstrafrecht und bei der Geldwäschebekämpfung. ©privat
ZEIT ONLINE: Wie kommt das?
Bülte: Das Problem ergibt sich aus einem Missverständnis: Strafbare Tierquälerei setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Wer also nicht weiß, was er tut, wird nicht wegen Vorsatz bestraft. Das macht ein berühmter Fall deutlich: Die Polizei wollte ein Mitglied der Hells Angels festnehmen und bricht dazu bei ihm zu Hause die Tür auf. Der Rocker ging davon aus, dass er von Bandidos überfallen wird, schießt auf die Polizisten und verletzt einen Beamten tödlich. Der Bundesgerichtshof sprach den Angeklagten wegen Totschlags frei, weil nicht widerlegt werden konnte, dass der Mann nur aus Angst um sein Leben geschossen hatte. Die Polizeibeamten hatten sich nicht zu erkennen gegeben. Der Angeklagte glaubte an eine Notwehrsituation – und hatte damit in den Augen des Gerichts keinen Vorsatz.
"Hühner rupfen sich das Gefieder aus, Schweine beißen sich gegenseitig die Schwänze ab."
Jens Bülte, Strafrechtler
ZEIT ONLINE: Wie lässt sich das auf den Tierschutz übertragen?
Bülte: Das macht deutlich, wie weit der Schutz eines irrenden Täters im deutschen Strafrecht gehen kann. Einige Staatsanwälte meinen jetzt, auch der irrende Agrarunternehmer handle nicht vorsätzlich. Das ist aber juristisch einfach nicht haltbar. Tiere werden in manchen Betrieben unter grauenhaftesten Bedingungen gehalten, werden in zu kleine Käfige gepfercht und entwickeln dort Verhaltensstörungen: Hühner rupfen sich das Gefieder aus, Schweine beißen sich gegenseitig die Schwänze ab.
ZEIT ONLINE: Das muss ein Betriebsleiter sehen …
Bülte: … ja, er weiß, dass die Tiere leiden, doch er glaubt, es sei so in Ordnung: "Das haben wir schon immer so gemacht, deshalb dürfen wir das weiter so machen." Hier werden aber zwei Dinge verwechselt: Wer nicht weiß, was er tut, handelt ohne Vorsatz. Wer aber weiß, was er tut, und nur glaubt, es sei erlaubt, ist nur dann straflos, wenn er seinen Irrtum nicht vermeiden konnte.
ZEIT ONLINE: Was muss der Unternehmer tun, um sich nicht strafbar zu machen?
Bülte: Daran knüpft die Rechtsprechung eigentlich sehr hohe Anforderungen. Es gilt: Nur wer sich umfassend erkundigt und neutral beraten lässt, erfüllt seine Pflichten. In allen anderen Rechtsgebieten setzt die Justiz dieses Prinzip sehr streng um, nur im Tierschutzstrafrecht wird sehr großzügig damit umgegangen. Eine juristische Begründung für die Ungleichbehandlung kann ich nicht erkennen.
"Staatsanwälte haben mitunter 160 oder mehr Fälle gleichzeitig auf dem Tisch – da leidet natürlich die Qualität der Entscheidungen."
Jens Bülte
ZEIT ONLINE: Eine Studie des Braunschweiger Thünen-Instituts aus dem Jahr 2015 hat die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwälten und Veterinären untersucht. Dort beklagen die Tierärzte, dass sogar eindeutige Tierschutzverstöße von Staatsanwaltschaften und Gerichten häufig nicht oder nicht ausreichend verfolgt werden. Was läuft da schief?
Bülte: Auch die Staatsanwaltschaften sind viel zu schlecht aufgestellt. Die Arbeitsbelastung ist unverschämt hoch, die haben mitunter 160 oder mehr Fälle gleichzeitig auf dem Tisch – da leidet natürlich die Qualität der Entscheidungen. Und es gibt zwei Kategorien von Staatsanwälten: Die einen arbeiten, bis sie tot umfallen – und die anderen lernen, dass man das nicht schaffen kann. Die entscheiden dann, auf welche Fälle sie sich konzentrieren. Und das sind dann meist die, die man leicht nachweisen kann, und eben die Fälle schwerer Kriminalität.
Kein Interesse, den Missstand aufzudecken
ZEIT ONLINE: Tierschutz gehört dazu offenbar nicht?
Bülte: Nein, das ist undankbar und macht viel Arbeit: Bei Tierschutzverstößen müssen Sie als Staatsanwalt ermitteln. Sie müssen Veterinärämter befragen, die oft kein Interesse daran haben, den Missstand aufzudecken, weil sie sich durch Unterlassung selbst strafbar gemacht haben könnten. Sie müssen Gutachter hinzuholen, weil Sie sich nicht ausreichend auskennen. Woher soll ein Staatsanwalt zum Beispiel wissen, ab wann ein Ammoniakwert in einem Schweinestall zu hoch ist?
"Die Tierschutzfälle aus den vergangenen Jahren zeigen, dass die Verteidiger Spezialprobleme auspacken, von denen der Staatsanwalt noch nie gehört hat."
Jens Bülte
ZEIT ONLINE: Die Verteidiger der Landwirte sind hingegen hoch spezialisierte Anwälte.
Bülte: Das ist eine typische Erfahrung aus dem Wirtschaftsstrafrecht. Als Verteidiger haben Sie einen bestimmten Bereich, als Staatsanwalt müssen Sie alles machen. Die Tierschutzfälle aus den vergangenen Jahren zeigen, dass die Verteidiger Spezialprobleme auspacken, von denen der Staatsanwalt noch nie gehört hat. Da werden zum Teil sehr effektive Verwirrungsstrategien angewandt.
ZEIT ONLINE: Was müsste man tun, um die Arbeit der Staatsanwaltschaft zu verbessern?
Bülte: Eine Spezialisierung bei Staatsanwaltschaften und Kriminalpolizei wäre eine gute Sache. Das gibt es ja in einigen Bereichen bereits. Bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg etwa gibt es eine Abteilung für Agrarkriminalität. Ich glaube nicht, dass es am Willen liegt, Staatsanwälte sind ja keine Unmenschen. Eine Entlastung für die Staatsanwaltschaften erhoffe ich mir auch schon von der Abschaffung der Strafbarkeit des Schwarzfahrens, die Verfolgung bringt hier nichts und bindet zu viele Kapazitäten. Außerdem braucht es in der Justiz mehr Stellen.
ZEIT ONLINE: Das Urteil zum Kükenschreddern hat 2016 für viel Aufsehen gesorgt. Das Landgericht Münster urteilte, dass es mit dem Tierschutzgesetz vereinbar ist, männliche Küken zu vergasen und zu schreddern. Was halten Sie davon?
Bülte: Die Entscheidung des Gerichtes ist aus zwei Gründen handwerklich grauenhaft falsch – ganz unabhängig von der ethischen Frage. Das Landgericht Münster argumentierte zum einen, man könne das Kükenschreddern gar nicht verbieten, weil es schon immer erlaubt war. Wenn man das jetzt verbieten würde, so hieß es, würde man gegen den gesetzgeberischen Willen handeln. Diese Argumentation ist verfassungsrechtlich nicht haltbar, schließlich wurde der Tierschutz im Jahr 2002 als Staatsziel ins Grundgesetz aufgenommen. Das Urteil aus Münster blendet die verfassungsrechtlichen Dimensionen einfach aus.
"Sollen hier wirklich Landwirte vor kriminellen Tierschützern geschützt werden, oder eher kriminelle Agrarunternehmer vor Tierschützern?"
Jens Bülte
ZEIT ONLINE: Im Tierschutzgesetz steht, dass Tiere nicht ohne "vernünftigen Grund" getötet werden dürfen. Ein solcher vernünftiger Grund seien die wirtschaftlichen Interessen der Legehennenbetriebe, entschied das Gericht.
Bülte: Genau. So sei es in Ordnung, die männlichen Eintagsküken zu vergasen und zu schreddern, da sie keine Eier legen und ihre Aufzucht nicht wirtschaftlich sei. Diese Entscheidung ist offenkundig falsch: Denn im Strafgesetz führt das Handeln aus Habgier oder aus Gewinnstreben, also aus rein finanziellen Interessen, regelmäßig zur Verschärfung der Strafe. Wer aus Habgier einen Menschen tötet, wird härter bestraft. Im Tierschutz sollen die vier Cent, die ein Ei dann mehr kosten würde, ein vernünftiger Grund sein. Diese Argumentation halte ich für absurd.
ZEIT ONLINE: Heute decken häufig Tierschutzorganisationen Missstände auf, weil die Behörden ihren Job nicht machen. Die Bundesregierung schreibt im Koalitionsvertrag, dass Stalleinbrüche von Tierschützern künftig härter bestraft werden sollen. Deckt dann bald keiner mehr Missstände auf?
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Bülte: Die Pläne der Bundesregierung sind für mich als Jurist nicht nachvollziehbar. Das Oberlandesgericht Naumburg hat zuletzt Tierschützer freigesprochen, die desaströse Zustände in Ställen gefilmt haben. Dort wurden massive Rechtsverletzungen begangen – und die Behörden sind nicht eingeschritten. Deshalb galt das sogenannte Notstandsrecht aus Paragraf 34 des Strafgesetzbuches. Die Tierschützer durften in diesem Ausnahmefall also in den Stall eindringen. Auch künftig muss dieses Notstandsrecht in Fällen von Hausfriedensbruch oder bei einem neuen Straftatbestand "Stalleinbruch" gelten, weil die Verfassung das Hausrecht in diesem Fall der Aufklärung und Verhinderung von Tierquälerei unterordnet. Der Passus im Koalitionsvertrag ist also sinnlos! Vielmehr lohnt da die Frage: Sollen hier wirklich Landwirte vor kriminellen Tierschützern geschützt werden, oder eher kriminelle Agrarunternehmer vor Tierschützern?
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