Schutz vor kriminellen Tierschützern oder Schutz Krimineller vor Tierschützern?
Von Prof. Dr. Jens Bülte, Mannheim
Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 07.02.2018 enthält einen Abschnitt »Tierschutz, Tierwohllabel und Nutztierhaltung – Deutschland soll beim Tierschutz eine Spitzenposition einnehmen«. Dort (S. 87) heißt es: »Wir wollen Einbrüche in Tierställe als Straftatbestand effektiv ahnden«. Dieser Satz lässt aufhorchen. Sind solche Einbrüche nicht bereits als Hausfriedensbruch strafbar? Besteht hier tatsächlich strafrechtlicher Nachholbedarf? Und was hat das mit Tierschutz zu tun?
Hintergrund dieser Erklärung sind Entscheidungen der Strafgerichte in Sachsen-Anhalt. Das [Landgericht] Magdeburg ([Strafverteidiger] 2018, 335 […]) – am 22.02.2018 bestätigt durch das [Oberlandesgericht] Naumburg (2 Rv 157/17) – hatte die amtsgerichtlichen Freisprüche für drei Angeklagte [bestätigt], die in eine Anlage eingedrungen waren, in der über 60.000 Schweine unter erheblichen Verstößen gegen Tierschutzrecht gehalten wurden. Dort hatten sie Filmaufnahmen gemacht, um die – nach den Feststellungen der Strafgerichte – desolaten Zustände zu dokumentieren. Hierzu hatten sich die Aktivisten aus der Erfahrung heraus entschlossen, dass die zuständigen Behörden Anzeigen ohne zwingende Beweise schlicht ignorierten. Die Filmaufnahmen führten zu Kontrollen, und die Aufsichtsbehörde konstatierte, dass das Kreisveterinäramt die schwerwiegenden Rechtsverstöße systematisch geduldet und gedeckt hatte. Der Fachdienst Veterinärüberwachung bewertete die Zustände explizit als [kriminelle] Tierquälerei [im Sinne von] § 17 Nr. 2b [Tierschutzgesetz]. Die Strafgerichte sahen die »Einbrüche« in Abwägung aller beteiligten Interessen wegen wesentlichen Überwiegens des Interesses der Allgemeinheit am Tierschutz (Artikel 20a [Grundgesetz]) im konkreten Fall als gerechtfertigt an (§ 34 StGB [Rechtfertigender Notstand: Unter bestimmten Voraussetzungen handelt nicht rechtswidrig, wer eine Tat begeht, um Gefahren abzuwenden]). Daher sprachen sie den Angeklagten in diesem Extremfall das Recht zu, sich im Interesse der Allgemeinheit gegen die systematischen, massenhaften und staatlich tolerierten Verstöße zu wehren, indem sie die Taten dokumentierten und dabei das Hausrecht in der Industrieanlage störten.
Diese Erwägungen sind plausibel und [dem ersten Anschein nach] richtig, zumal [das durch Strafandrohung geschützte Hausrecht] grundsätzlich betont und ausdrücklich kein Freibrief für Stalleinbrüche ausgestellt wird. Die Strafgerichte lassen nur einen sehr engen Korridor für die Rechtfertigung; nur für extreme Fälle, in denen Behörden und Staatsanwaltschaften vor der Erfüllung ihrer Aufgaben kapitulieren und wegsehen. Warum also diese Ankündigung einer »effektiven Ahndung«? Sollen auch Menschen bestraft werden, die im Interesse des Tierschutzes als Verfassungsgut und in echter Gewissensnot handeln, um elementares Versagen des Staates und systematische Rechtsverstöße der Agrarwirtschaft aufzudecken? Wenn das die Absicht ist, wird jedes Bekenntnis zum Tierschutz im Koalitionsvertrag zur Makulatur.
Offen bleibt zudem die strafrechtliche Ausgestaltung der »effektiven Ahndung«. Soll in § 34 StGB geregelt werden, dass die Interessen des Tierschutzes die des Massentierhalters nicht wesentlich überwiegen können? Wird § 123 StGB [Hausfriedensbruch] dahingehend ergänzt, dass § 34 StGB auf Eindringen in Ställe nicht anwendbar ist? Oder soll der Vorrang hoheitlicher Abhilfe die Rechtfertigung durch Tierschutzinteressen auch dann ausschließen, wenn der Staat erfahrungsgemäß untätig bleiben wird? Solche Ansätze missachten das Prinzip des überwiegenden Interesses als Ausdruck der verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeit. Wenn der Koalition keine völlig andere Lösung vorschwebt, so bleibt nur die Erkenntnis: Achtung vor der Verfassung sieht anders aus!
Prof. Dr. Jens Bülte ist Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht an der Universität Mannheim. Dieser Beitrag erschien zuerst in der Ausgabe 06/2018 der Zeitschrift Strafverteidiger, einer der führenden juristischen Publikationen für Wissenschaft und Praxis des Strafrechts. Die Ersetzungen und Ergänzungen in eckigen Klammern stammen von uns und sollen den Text für ein fachfremdes Publikum verständlicher machen.
Ergänzung: Echte Einbrüche sind häufiger als Tierschutz-Recherchen
Es gibt Banden, die in Ställe einbrechen, um Tiere zu entwenden und diese zu Fleisch und/oder Geld zu machen. Diese Einbrüche kommen weitaus häufiger vor als Hausfriedensbrüche durch Tierschutz-Recherchen, wie das Bündnis Tierfabriken-Widerstand recherchiert hat. Von diesen Einbrüchen spricht allerdings niemand. Das zeigt, worum es bestimmten Kreisen wirklich geht: Nicht um »Einbrüche«, sondern um die öffentliche Debatte über die Zustände in der sogenannten Nutztierhaltung. Hier soll der Handlungsdruck unterbunden werden, der mit jedem veröffentlichten Bild steigt.