Tierschutzverein Mechernich e.V.

Den Tieren eine Stimme geben

Zitat aus „Das betäubungslose Schächten der Tiere im 20. Jahrhundert“ von Dr. med. W. Hartinger

Zitat aus „Das betäubungslose Schächten der Tiere im 20. Jahrhundert“ von Dr. med. W. Hartinger

Während des langsamen Ausblutens thrombosieren und verstopfen oft die Gefäßenden und es muß nachgeschnitten werden. Austretender Vormageninhalt wird aus der durchtrennten Speiseröhre in die Lungen aspiriert. Erstickungsanfälle, Atemnot, schreckliche Todesangst sind die Folge.

Die Schnittschmerzen sind unerträglich. Und dies geschieht bei vollem Bewusstsein, denn die Blutversorgung des Gehirns ist gegeben. Der Beweis hierfür wurde vielfach erbracht, indem man das Tier nach dem Ausbluten entfesselte. Mit der entsetzlich klaffenden Halswunde strebte es meistens voll orientiert bewegungsfähig und angstvoll dem Ausgang des Schlachtraumes zu …“ –

Schächten hat absolut nichts mit Religionspflicht oder freier Religionsausübung zu tun! Religion dient nur als Vorwand für grausamste straffreie Tierquälerei, die man als Tradition hochhält,.Gerechtfertigt werden kann die Tierquälerei Schächten, egal nach welchem angeblichen Glaubens-Ritus, nicht!

Die Tierquälerei betäubungsloses Schächten wird weder vom GG – Religionsfreiheit – noch vom TierSchG – Ausnahme-Paragraphen – abgedeckt, aber Beide werden für diese Tierquälerei missbraucht.

Auch Schächten mit Betäubung, diese hält nur kurz an- führt zum langen qualvollen Todeskampf der Tiere, wie vorgennant.

Der Ausnahme-Paragraph im TierSchG hat keine Daseinsberechtigung und muss ersatzlos gestrichen werden. Sofort und unwiderruflich! Ist schon lange überfällig, denn in Deutschland kämpfen Menschen bereits seit 1884, also über 130 Jahren, gegen diese Barbarei an Tieren.

 
Betreff: Bundestagsgutachten: Einschränkung der Religionsausübung wäre im Grundgesetz prinzipiell möglich!
PRESSEAUSSENDUNG
Bundestagsgutachten bestätigt: Einschränkung der Religionsausübung wäre im Grundgesetz prinzipiell möglich!

 

Erst kürzlich ließ die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/1171) des AfD-Abgeordneten Stephan Protschka und der Fraktion der AfD, als Antwort verlautbaren:

„Ein Verbot des Schächtens (Schlachten ohne Betäubung) ist verfassungsrechtlich nicht zulässig.“

Mehr siehe : http://www.animal-health-online.de/gross/2018/04/03/verbot-des-schachtens-nicht-zulassig und https://www.fellbeisser.net/news/verbot-des-schaechtens-nicht-zulaessig

 

Doch das ist so nicht richtig.

Eine solche seit Jahrzehnten vorgetragene Rechtsauffassung der Bundesregierung ist mittlerweile obsolet.

 Es wird verwiesen auf vorliegende Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, vom 14. November 2017, das der Bundestagsabgeordnete Stephan Brandner, (AfD) und Vorsitzender des Rechtsausschusses, in Auftrag gegeben hatte. ( WD 3 – 3000 – 221/17 )

 Rechtsanwalt Brandner sieht sich hier in seiner Rechtsauffassung bestätigt:

 „Viele ideologisierte Politiker behaupten seit Jahren steif und fest, jegliche Form der Religionsausübung müsse geduldet werden, selbst wenn sie mit unserer Rechtsordnung und dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Unter dem Deckmantel der Religionsausübung ist gleichwohl in den letzten Jahren viel Schindluder betrieben wurden. Sei es die mit westlichen Werten nicht zu vereinbarende Verschleierung von Frauen, Tötungen aufgrund archaischer Ehrbegriffe oder die Verheiratung von Mädchen gegen ihren Willen. Wenn Deutschland zu seinen Werten stehen will, dann bietet die Werteordnung des Grundgesetzes den Rahmen, um solch mittelalterlichem Treiben Einhalt zu gebieten. Es wird jetzt Zeit, eine öffentliche Debatte über eine Grundgesetzänderung zu führen, um all jene in die Schranken zu weisen, die die Religionsfreiheit für politische Zwecke missbrauchen. Einen Freifahrtschein wollten die Verfassungsväter mit der Religionsausübungsfreiheit nie erteilen. Auch insoweit muss unsere Demokratie wehrhaft sein!“

 Die wehrhafte Demokratie des Grundgesetzes erlaubt im Kern auch die Einschränkung der Religionsausübung, wenn ihre Folgen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Zu diesem Ergebnis kommt ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages. Dafür müsste das Grundgesetz geändert und die Religionsausübung, also Art. 4 Abs. 2 GG, in die Verwirkungsregelung des Art. 18 Grundgesetz aufgenommen werden.

 Quelle: https://www.journalistenwatch.com/2017/11/23/und-tschues-islam-bundestagsgutachten-bestaetigt-einschraenkung-der-religionsausuebung-waere-im-grundgesetz-prinzipiell-moeglich/

 Immer öfter wird insbesondere nach moslemischem Standard ohnehin mit Betäubung geschlachtet. Siehe hierzu auch Kleine Anfrage der AfD-Abgeordneten Doris Fürstin v. Sayn–Wittgenstein - und Antwort der Landesregierung Schleswig-Holstein http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/drucks/00100/drucksache-19-00183.pdf

 Mehr zur Thematik Schächten: http://www.pro-iure-animalis.de/index.php/dokumente/articles/betaeubungsloses-schaechten.html - und dort weiterführende Links.

 

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV:

Herr Reiner Bauer
Ginsterweg 7
53894 Mechernich